Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 15 Tätigkeitsbericht
Stand: 10.06.2019
Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 15 BDSG →
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.09.2006 – 15 KF 19/03Zitiert von 2
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 05.01.2022 – 12 K 21/21
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 – 1 LB 319/18 OVGZitiert von 2
- BGH, 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden
- OVG Schleswig, 14.12.2017 – 4 MB 75/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.